AGB´S
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Wird von uns auf ein Schreiben des Bestellers oder eines Dritten Bezug genommen, das Geschäftsbedingungen enthält oder auf sie verweist, liegt darin kein Anerkenntnis dieser Bedingungen.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angebotsunterlagen gemachten Angaben sind unverbindlich. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und Toleranzen) sind nur annähernd maßgeblich; sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche, jedenfalls aber geringfügige Abweichungen von der Beschreibung oder Kennzeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, ohne die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck zu beeinträchtigen.
Alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt dieser Bestätigung ist aus-schließlich maßgebend. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Zusatz- oder Nebenabreden zu treffen.
2. Preise
2.1 Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2.2 Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.3 Eine entsprechende Anpassung unserer Preise bleibt vorbehalten, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und dem der Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachten oder Löhne) oder unsere Abgaben erhöhen oder Ab-gaben neu eingeführt werden, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
3. Zahlung
3.1 Als modernes und zukunftsorientiertes Unternehmen wollen wir uns vorwiegend unseren Kunden und der Pflege unseres Produkt-Angebots widmen. Wir haben deshalb administrative Arbeiten außer Haus gegeben und im Zuge dessen diese Rechnungsforderung an unseren Factor abgetreten. Bitte leisten Sie deshalb Ihre Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an unseren Factor Crefo Factoring Pforzheim GmbH & Co. KG, Hohenzollernstraße 34, D-75177 Pforzheim auf das Konto 403 607 507, BLZ 666 400 35, Commerzbank Pforzheim (IBAN DE20 66640035 0403607507, BIC COBADEFF666).
3.2 Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in EURO innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto zu leisten.
3.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren oder geringeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenständen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Werden uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
4. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
4.1 Lieferfristen gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft ein-gehalten.
4.2. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens aber, wenn über alle Planungs- und Konstruktionseinzelheiten Übereinstimmung erzielt ist. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus 286, 325, 326 BGB) nur nach Maßgabe von Abschnitt 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
4.3. Fälle höherer Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, ungünstigen Witterungsverhältnissen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten), entbinden uns, sofern die Behinderung nur vorübergehender Dauer ist, von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Hindernissen vorübergehender Natur verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer an-gemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Aufgrund eines derartigen Rücktritts oder aufgrund unseres Freiwerdens von vertraglichen Verpflichtungen steht dem Besteller kein Schadensersatzanspruch zu.
4.4. Für Liefertermine, Leistungsfristen und Leistungstermine gelten die Bestimmungen über Lieferfristen entsprechend.
4.5. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Soweit nicht anders vereinbart worden ist, wird auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen.
5.2 Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens je-doch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller.
5.3 Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen, wobei wir bestrebt sind, etwaige Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, so lange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmung dieses Abschnittes 6.
6.2.1 Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen zu im Verhältnis des objektiven Warenwertes der Vorbehaltsware zu der Summe der objektiven Warenwerte der anderen verwendeten Sachen.
6.2.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (947, 948 BGB), so gehen die Eigentum- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten, verbundenen oder vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis der objektiven Warenwertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der objektiven Warenwerte der anderen vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen auf uns über.
6.2.3 Auf die nach den vorstehenden Absätzen 6.2.1 und 6.2.2 entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes 6. entsprechende Anwendung. Der Besteller verwahrt die in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns.
6.3 Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes – z.B. nicht im sogenannten Scheck-Verfahren – berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; jede anderweitige Verfügung darüber, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist unzulässig.
6.3.1 Stundet der Besteller gegenüber seinen Abnehmern den Kaufpreis, hat er sich diesen gegenüber das Eigentum, an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorbehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
6.3.2 Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche (einschließlich aller Nebenrechte) an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
6.3.3 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Verkauf oder der anderweitigen Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes und der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß den vorstehenden Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.3.4 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos – einschließlich des Schlusssaldos – aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist der Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
6.3.5 Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nach-kommt und so lange uns keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind.
6.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.5 Der Besteller hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechtes gemäß Absatz 6.3.5 vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aus-händigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
6.6 Unsere Rechte gemäß diesem Abschnitt 6. gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften oder Akzepten), die wir im Interesse oder auf Verlangen des Bestellers eingegangen sind.
6.7 Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt 6. nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtwirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtliche zulässige Sicherheit als vereinbart. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Bestellers erforderlich, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
7. Gewährleistung
7.1. Von uns gelieferte Waren sind unverzüglich nach Eintreffen bei dem Besteller, von uns erbrachte Leistungen sind unverzüglich nach Fertigstellung vom Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen einer Woche nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen und sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer Woche nach der Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
7.2. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet; bei fehlgeschlagener, verweigerter oder unmöglicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir, soweit die Eigenschaftszusicherungen den Besteller gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern soll, unter den Voraussetzungen und nach der Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter der Beschränkung auf den typischen und voraussehbaren Schaden. Im Übrigen haften wir auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur nach Maßgabe des Abschnittes 8. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen.
8. Haftung auf Schadensersatz
8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (unter Einschluss der Produzentenhaftung gegenüber dem Besteller) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:
a) Im Falle einer leichten Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt;
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt;
c) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.
8.2. Soweit wir gemäß Ziffer 8.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, welche weit entfernt liegen oder für uns nicht vorhersehbar sind oder die vom Besteller beherrscht werden können. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder aufgrund einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften.
8.3. Soweit in der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grobem Verschulden ausgeschlossen. Soweit für das beschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen und bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungshilfen ausgeschlossen, selbst wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.4. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gemäß diesem Abschnitt 8. gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungshilfen.
8.5. Die Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz werden durch die Regelungen dieses Abschnittes 8. nicht berührt.
9. Mindestbestellwert
Aufgrund der hohen Bearbeitungskosten beträgt der Mindestbestellwert EUR 30,– pro Bestellung.
Bei Bestellungen unter diesem Betrag berechnen wir einen Mindestbestellzuschlag von EUR 15,–.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort ist für Lieferungen der Versandort und für Zahlungen Steinheim, soweit nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, ist Ludwigsburg oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Ludwigsburg ausschließlicher Gerichtsstand.
11. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
12. Schlussvorschriften
Die Überschriften in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Verkaufs- und Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit dem unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.